HandgepäckMenge und Zusammensetzung des Handgepäcks unterliegen besonderen Bestimmungen. Hier sind insbesondere die Vorschriften der einzelnen Fluggesellschaften zu beachten, die auch von der jeweils gewählten Flugstrecke, den Anschlussflügen usw. bestimmt sein können. Die nachstehenden Ausführungen sind daher nur generelle Erfahrungen für internationale Flüge. In die Flugkabine mitgenommen werden dürfen je Fluggast in der Economy Class meist ein Handgepäckstück, in der First und Business Class zwei Handgepäckstücke. Elektronische Geräte, wie tragbare CD-Player, Laptops, Handys usw. können als Inhalt der Handgepäckstücke meist mitgenommen werden. Die Größe des Handgepäckstücks wird je nach Fluggesellschaft unterschiedlich definiert und darf in der Regel die Maße 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten. Innerhalb der EU war erwogen worden, aus Sicherheitsgründen die Gepäckgröße für Handgepäck ab 06. Mai 2007 auf 56 x 45 x 25 Zentimeter zu begrenzen. Diese Pläne sind zwischenzeitlich seitens der EU-Kommission aufgegeben worden. Das zulässige Gewicht des Handgepäckstücks bestimmt sich wiederum nach den Beförderungsbestimmungen der Fluggesellschaft und darf in der Regel 5 bis 8 kg nicht überschreiten. Zusätzlich zu den Handgepäckstück(en) dürfen in die Kabine mitgenommen werden:
Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, dürfen nicht mitgenommen werden:
Befüllte Feuerzeuge dürfen bei Flügen in die USA nicht mitgeführt werden (siehe hierzu unter Aufgegebenes Gepäck). Anreiss-Streichhölzer (strike anywhere) sind ebenfalls generell nicht zulässig. Bis zu vier Hefte Sicherheitsstreichhölzer (non-strike anywhere) sind dagegen im Handgepäck erlaubt, nicht jedoch im aufgegebenen Gepäck. Bis zu zwei aufladbare Lithium-Batterien dürfen bei US-Flügen lose in einem Plastikbeutel im Handgepäck mitgeführt werden. Die Mitnahme loser Lithium-Batterien im ausgegebenen Gepäck ist dagegen verboten. Aufgegebenes GepäckFreigepäckgrenzenIn der Economy-Klasse gilt weltweit eine Freigepäckmengengrenze von 20 kg, bei Flügen nach und innerhalb von Nordamerika darf das Gepäckstück bis zu je 23 kg/50 pounds (50 lbs. = etwa 22,5 kg) wiegen. Dabei kommt es auf das Einhalten der Gepäckgrenze pro Gepäckstück (sog. piece concept – Stückkonzept) an; das früher akzeptierte Pooling, bei dem Gepäckstücke zusammen gewogen wurden, ist nicht mehr möglich. In der First und Business Class dürfen in der Regel 2 Gepäckstücke zu je 32 Kg mitgeführt werden. Neben der Gewichtsgrenze sind je Gepäckstück auch bestimmte Abmessungen einzuhalten. Länge, Höhe und Breite je Gepäckstück werden zusammengerechnet und sollen 158 cm (Lufthansa) bzw. 157,5 cm (Delta Airlines) nicht überschreiten. Die genauen Regelungen variieren – meist geringfügig abweichend von den hier genannten Angaben – von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft. Auch bei den innerdeutschen Anschlussflügen gilt die großzügigere Regelung. Generell gilt: Es gelten die im Flugschein angegebenen Freigepäckmengen pro Person. Auskunft geben die Internetseiten der jeweiligen Fluggesellschaft. Für Kleinkinder ohne eigenen Sitzplatz gelten Sonderregelungen zur Gepäckmitnahme. Einzelne Fluggesellschaften lehnen die Beförderung von Gepäckstücken ab einer bestimmten Gewichts- oder Abmessungsgrenze als persönliches Gepäck ab (Delta Airlines z.B. bei mehr als 100 lbs./45 kg bzw. mehr als 203 cm in der Economy Class). Diese Gepäckstücke müssen dann als Frachtgepäck aufgegeben werden. Weitere Einzelheiten unter dem Stichwort Übergepäck. Erlaubtes/unerlaubtes GepäckGemäß international verbindlicher Sicherheitsvorschriften dürfen Fluggäste keine Waffen (Schusswaffen, Messer, Schwerter und ähnliches) im Handgepäck oder am Körper mitführen. Waffen im aufgegebenen Gepäck müssen beim Check in deklariert (angemeldet) werden und in festen, dafür vorgesehenen Behältnissen verpackt sein. Ebenso muss Munition sicher in besonderen Behältnissen im aufgegebenen Gepäck untergebracht sein. Auch Gefahrgüter gehören weder ins Handgepäck noch ins aufgegebene Gepäck. Dazu zählen Explosivstoffe, flüssige, komprimierte oder giftige Gase, entflammbare Flüssigkeiten, leicht entzündbare oder selbstentzündliche Feststoffe und Streichholzbriefchen, die sich sehr leicht entzünden. Generell dürfen folgende Gegenstände nicht mitgenommen werden:
Bei Flügen von und nach den USA sind befüllte Feuerzeuge weder im Handgepäck, noch im aufgegebenen Gepäck oder am Körper erlaubt. Unbefüllte Feuerzeuge sind im aufgegebenen Gepäck zugelassen. Bis zu 2 befüllte Feuerzeuge der Fa. Zippo Manufacturing Co. sind im aufgegebenen Gepäck zulässig, wenn sie in einer vom Department of Transportation (DOT) speziell zugelassenen Verpackung transportiert werden. Lithium-Batterien dürfen bei US-Flügen nicht mehr lose ins Gepäck Nicht in das aufzugebende Gepäck gehören benötigte Medikamente, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen, Geschäftspapiere und Muster. Hierfür kann die Fluggesellschaft die Beförderung nach den Beförderungsbedingungen meist ablehnen. Zumindest wird die Haftung für etwaige Schäden an diesen Sachen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob der Transport mit oder ohne Wissen der Luftfahrtgesellschaft erfolgte. Die amerikanische Flugsicherheitsbehörde Transportation Security Administration – TSA – nimmt unter dem Gesichtspunkt der Terroristenabwehr verstärkt Einfluss darauf, was wie in ein Flugzeug mitgenommen werden darf und wie Sicherheitskontrollen an den Flughäfen – in den USA, aber auch an anderen Orten der Erde – durchgeführt werden. Die Regelungen sind sehr umfangreich und detailliert. Sie können im Internet auf der Homepage der TSA in jeweils aktuellster Fassung nachgelesen werden (Stichwort: „Permitted_Prohibited“): Aktuelle Informationen erhalten Sie auch über die amerikanische Telefonnummer 1-866-289-9673 oder per email TellTSA(at)tsa.dot.gov Die nach EU-Regelung nicht mit an Bord zu nehmenden Gegenstände finden Sie in der folgenden Liste der deutschen Bundespolizei Das Ministerium für Transportsicherheit – Transportation Security Administration (TSA) – gibt zu aufgegebenem Gepäck daher folgende Empfehlungen:
Kennzeichnung des GepäckTrotz Flugbanderole sollte ein Namensschild auf den Koffer mit Ankunftsadresse sein. Die Adresse dabei nur ins Innere, denn sie soll nicht ohne weiteres lesbar sein (Abwehr von Langfingern) und nur für den Fall nützlich sein, dass der Koffer auf der Reise verloren geht und nachgesandt werden muss. Da sich viele Koffer ähneln und bei der Ankunft auf dem Gepäck-Rollband nicht ohne weiteres auseinander zu halten sind, ist eine individuelle, gut sichtbare Kennzeichnung des persönlichen Gepäcks sinnvoll. Neben den bekannten Koffergurten ist hier der Fantasie keine Grenze gesetzt und eigene Kreativität für Aufkleber oder Anhänger gefordert. Natürlich gibt es solche Kennzeichnungen durch „Tags“ auch käuflich zu erwerben, z.B. in den USA und im Versand bei Jetsetgo Bag Tag Siehe hierzu auch unter dem Stichwort Sicheres Ankommen des Gepäcks Flüssige und gelartige Produkte und DruckbehälterFlüssigkeiten, Druckbehälter (Aerosole) und Gele dürfen grundsätzlich nur noch im aufgegebenen Gepäck und nicht mehr im Handgepäck an Bord von Flugzeugen mitgenommen werden. Dies gilt für alle Getränke, Shampoos, Sonnencremes und -lotionen, Zahnpasta, Haargele, Parfum, andere Kosmetika, Suppen, Sirup usw. Ebenso gilt dies für den Inhalt von Druckbehältern wie z.B. Aerosole, Rasierschaum, Haarspray. Ab dem 26. September erlaubt die amerikanische Luftsicherheitsbehörde TSA im Rahmen der sog. "3:1:1"-Regel jedoch übliche Reise-Toilettenartikel im Handgepäck mit folgenden Einschränkungen:
Kurz gefasst:
Der Beutel wird an der Sicherheitskontrolle getrennt vom übrigen Handgepäck durchleuchtet. Danach kann der Beutel mit ins Flugzeug genommen werden. Auf der Homepage der Transportation Security Administration – TSA – gibt es Infoblätter in verschiedenen Sprachen zu den amerikanischen Flugsicherheitsbestimmungen: http://www.tsa.gov/311/311-brochures.shtm Ab November 2006 gelten auch innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Island und Norwegen strengere Vorschriften für das Handgepäck. Flüssigkeiten dürfen nur noch
Der Inhalt des Plastikbeutels wird bei den Sicherheitskontrollen geprüft. Ausnahmen bestehen für Medikamente und Babynahrung (vgl. nachstehend). Das Fassungsvermögen der Einzelbehältnisse darf max. 100 ml bzw. eine vergleichbare Maßeinheit umfassen. Maßgeblich ist die aufgedruckte Höchstfüllmenge (z.B. 80 ml). Ein halbvolles 200 ml-Behältnis ist nicht zugelassen. Der Plastikbeutel für die Einzelbehältnisse muss transparent sein und einen integrierten Verschluss (z.B. Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss) aufweisen. Dies gilt z.B. für Gefrierbeutel mit Zipp-Verschluss. Achtung: In den USA wird ein Zipp-Verschluss verlangt. Werden die europäischen Maße eingehalten, gilt dies auch für USA-Flüge. Medikamente/Reisende mit BehinderungenFlüssige und gelartige Medikamente, die während des Fluges benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels (siehe oben) und in beliebiger Größe transportiert werden. Sie müssen bei der Sicherheitskontrolle aber gesondert vorgelegt werden. Ggf. wird glaubhaft zu machen sein, dass sie tatsächlich benötigt werden (Beschreibung der Notwendigkeit, Plausibilität usw.). Generell wird daher empfohlen – aber nicht verlangt! – eine Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bestätigung mit zu führen. Medikamente in fester Form (Tabletten usw.) sind im Handgepäck nach wie vor zugelassen. Reisende mit Behinderungen oder speziellen Bedürfnissen (Prothesen usw.) können eine personalisierte Sicherheitsprüfung verlangen. Babynahrung/SpezialnahrungSpezialnahrung, insbesondere Babynahrung, die während des Fluges benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels (siehe oben) und in beliebiger Größe transportiert werden. Sie müssen bei der Sicherheitskontrolle aber gesondert vorgelegt werden. Dies gilt Flüssigkeiten, die für medizinische oder spezielle diätische Zwecke gebraucht werden, wie auch für Babynahrung, -milch oder –säfte für mitreisende Babys und Kleinkinder. Duty Free ArtikelFlüssige und gelartige Duty Free Artikel sowie Druckbehälter, die an Flughäfen der EU, der Schweiz, Islands oder Norwegens nach der Sicherheitskontrolle oder an Bord des Flugzeugs gekauft werden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, wenn ein Kaufbeleg vom selben Tag in der Tüte vorliegt. Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen. Der versiegelte Beutel muss transparent, der enthaltene Kaufbeleg von außen lesbar sein. Diese Regelung gilt bei einem Nonstopflug von der EU usw. in die USA (ohne dortige Anschlussflüge) sowie bei Flügen mit Umsteigeverbindungen ausschließlich innerhalb der EU usw. (nicht für Flüge aus oder in Drittländer). Bei Flügen aus der EU usw. in die USA mit dortigem Anschlussflug sind Duty Free Artikel für diesen Anschlussflug nicht mehr zulässig und müssen in das aufgegebene Gepäck genommen werden (umpacken vor Weiterflug). Bei Flügen aus den USA in die EU usw. gilt dies spiegelbildlich. Bei einem Nonstopflug bestehen keine Probleme. Bei Anschlussflügen in der EU usw. gilt für in den USA gekaufte Duty Free Artikel die Sonderregelung für den Weiterflug nicht mehr, da europäische Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Transportation Security Administration (TSA) erlaubt den amerikanischen Duty-Free-Shops seit dem 1. Mai 2008, bei ihnen gekaufte Flüssigkeiten in speziellen, von der International Civil Aviation Organization anerkannten Plastiktüten zu verstauen. Umsteigepassagiere aus der EU, die ihr Gepäck auf dem Rückflug zum Reiseziel durchgecheckt haben, können ihren Duty-Free-Einkauf beim Umsteigen in diesen Taschen durch die Sicherheitskontrolle mitnehmen. Weitere Einzelheiten auf der Internetseite "TSA Approves Use of Tamper-Evident Bags for Duty Free Liquids for Flights Leaving the U.S." Elektronische GeräteBei den Sicherheitskontrollen sind Notebooks und größere elektronische Geräte – wie Videokameras mit Cassetten – aus dem Handgepäck heraus zu nehmen und zu röntgen. Auf US-Flughäfen werden jetzt auch Spielekonsolen (Playstation, X-Box, Nintendo) und DVD-Player separat kontrolliert. Kleinere Geräte, wie MP3-Player, iPods oder tragbare Videospielgeräte, brauchen nicht gezeigt zu werden. Übrigens: Nach geltendem US-amerikanischem Recht darf der amerikanische Zoll den Inhalt von Laptops untersuchen und die Geräte auch für eine gewisse Zeit konfiszieren, ohne dass es hierzu einer besonderen Begründung bedarf. Diese Rechtslage sollte insbesondere von Geschäftsreisenden bedacht werden, die Geschäftsunterlagen auf dem Notebook gespeichert haben. Vgl. http://www.iht.com/articles/2006/10/24/business/laptop.php Übergepäck/SondergepäckÜbergepäck ist sehr teuer. Die Regelungen variieren von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft. So verlangt Lufthansa in der Economy Class für ein weiteres Gespäckstück 40 Euro bzw. 50 Dollar und für ein übergewichtiges Gepäckstück bis zu 32 kg sogar 100 Euro bzw. 150 Dollar. Zu beachten ist, dass Zuschläge auch erhoben werden, wenn Abmessungsgrenzen überschritten werden. So kann sich der Beförderungspreis bei Nichteinhalten der Anzahl der Gepäckstücke, des Maximalgewichts je Gepäckstück und der Maximalabmessungen je Gepäckstück schnell aufsummieren (jeder einzelne dieser Tatbestände löst für sich einen Preiszuschlag aus!). Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall sicherheitshalber bei Ihrer Fluggesellschaft (Anruf bei der Reservierungs-Hotline oder Einsicht in die entsprechenden Internetseiten). Übergepäck muss angemeldet werden, sonst kann die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern. Zum Übergepäck gibt es eine Alternative. Der Logistikanbieter TEfra Travel Logistics GmbH versendet Übergepäck zu günstigen Konditionen als Frachtstück. Gegen Aufpreis wird das Übergepäck bereits zu Hause abgeholt; möglich ist im Übrigen auch ein Transport des gesamten Gepäcks von zu Hause nur zum Flughafen (sog. Air-Bag-Angebot, interessant für ältere Reisende und für Leute, die Bequemlichkeit bevorzugen). Die Beförderungszeit bis zum Zielflughafen kann allerdings 3 bis 6 Tage in Anspruch nehmen. Für sperriges Gepäck gelten Sonderregelungen. Es ist ratsam, sich bei Mitnahme von Sportgepäck, Tieren usw. rechtzeitig unmittelbar bei der jeweiligen Fluggesellschaft über die einschlägigen Regelungen zu erkundigen. SicherheitskontrollenSo wie das aufgegebenen Gepäck zur Sicherheitskontrolle durchleuchtet wird, werden auch die Flugpassagiere und alles was sie mitführen sicherheitsüberprüft. Dabei kommen generell zwei Prüfverfahren in Betracht:
Es ist daher wichtig, alle Metallgegenstände vor der Sicherheitskontrolle abzulegen, also in das mitgeführte Handgepäck zu tun oder in die bei der Sicherheitskontrolle bereit gehaltenen Behälter zu legen und dann röntgen zu lassen. Nicht am Körper mitgeführt werden sollten daher bei der Sicherheitskontrolle insbesondere:
Jacken, Mäntel, Blazer, Sakkos usw. werden ebenfalls geröntgt. Kinderspielzeug, Decken und andere Gegenstände, die für den Flug für Kleinkinder benötigt werden, können ggf. vom Röntgen ausgenommen werden, müssen dann aber vorher formlos angemeldet werden und werden dann personell geprüft. Auf USA-Flügen müssen Schuhe ausgezogen und danach geröntgt werden. Geleinlagen sind in Schuhen nicht erlaubt. Einsatz der Backscatter-Technologie in USAAb Ende 2006 werden auf dem Sky Harbour International Airport in Phoenix Flugpassagiere beim Sicherheits-Check auch mit der sog. X-Ray Backscatter-Technologie geröntgt. So sollen auch flüssige Sprengstoffe und Waffen, die nicht aus Metall bestehen, erkannt werden. Ab Anfang 2007 wird das Programm auf weitere Flughäfen ausgeweitet. Rigoros sind die Richtlinien des Bundesministers des Inneren zu den Sicherheitskontrollen im Luftverkehr. Danach dürfen die Sicherheitsbeamten Gegenstände, deren Ungefährlichkeit nicht oder nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden kann, aus dem Handgepäck aussondern. Hierzu zählen insbesondere Funktelefone, Radiorecorder, Kassettenrecorder, Personalcomputer, Videogeräte, Videokameras, elektrische Prüfgeräte usw. Es ist also ratsam, diese Sachen von vornherein im Koffer zu transportieren, denn wenn es Ärger bei der Sicherheitskontrolle gibt, ist der Koffer meist schon aufgegeben. Allerdings sei erwähnt, dass z.B. die Lufthansa in ihren Beförderungsbedingungen die Mitnahme von Computern und elektronischen Geräten als aufgegebenes Gepäck ablehnt. Theorie und Praxis liegen hier auseinander; als Kunde hat man immerhin die Möglichkeit, die mögliche Diskussion über den Transport der Sachen bereits beim Einchecken zu klären, wenn der Kofferinhalt beanstandet werden sollte. Gepäckschäden/GepäckverlustNach den international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu melden. Man sollte also auf keinen Fall mit beschädigtem Gepäck zunächst ins Hotel fahren und danach reklamieren. Die Reklamation muss vor Verlassen des Flughafens erfolgen, um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu geraten. Man wendet sich also noch in der Gepäckhalle an einen dafür vorgesehenen Schalter (Lost & Found Schalter, wenn vorhanden), ansonsten an einen Vertreter der Fluggesellschaft, mit der man gekommen ist. Verantwortlich für das Gepäck nach Aufgabe ist die Fluggesellschaft, nicht etwa ein Flughafen. Wenn mit mehreren Fluggesellschaften geflogen wurde, ist die letzte Fluggesellschaft verantwortlich. Die Beanstandung muss schriftlich auf einem P.I.R. (Property Irregularity Report) festgehalten werden. Der P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bzw. deren Versicherung. Ohne P.I.R. verlieren Sie Ihre Ersatzansprüche bzw. kehrt sich die Beweislast um. Bei Beanstandung am Flughafen ist klar, dass der „Luftfrachtführer“ Verursacher des Schadens ist, denn er übernimmt nach Auslieferung des aufzugebenden Gepäcks dieses in seine „Obhut“. Nehmen Sie das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung entgegen, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand ausgeliefert wurde. Hat man die Beanstandung am Flughafen versäumt, kehrt sich nicht nur die Beweislast um, es laufen nun auch Fristen innerhalb derer spätestens eine Beanstandung nachgeholt werden muss. Bei der Lufthansa sind dies bei Gepäckbeschädigung 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks, bei verspäteter Auslieferung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Die Haftung der Fluggesellschaft für beschädigtes, verlorengegangenes oder zu spät geliefertes Gepäck ist wertmäßig beschränkt. Nach dem Montrealer Abkommen ist die Haftungssumme auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 1.200 Euro) beschränkt. Das gilt gleichermaßen für aufgegebenes Gepäck wie für Handgepäck. Für beschädigtes, zerstörtes oder verlorengegangenes Gepäck gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Luftfrachtführer kann sich ihr nur entziehen, wenn er nachweist, dass der Schaden durch die Eigenart oder Mängel des Gutes, dessen mangelhafte Verpackung, eine Kriegshandlung oder durch hoheitliches Handeln verursacht worden ist. Die Haftung ist je Kilogramm auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 20,5 Euro) begrenzt. Sie kann nur höher ausfallen, wenn der Absender bei der Ablieferung einen höheren Wert beziffert und dafür einen Zuschlag entrichtet hat. Das Montrealer Abkommen (Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air) gilt für Flüge in und zwischen 53 Ländern, die das Abkommen ratifiziert haben, darunter alle EU-Länder und die USA, Japan, Kanada und die Schweiz. Die Entschädigung wird also vom Gewicht des Gepäcks und nicht von dessem Wert bestimmt. Dieses Gewicht ist im Gepäckschein festgehalten, der beim Einchecken nach dem Wiegen des Gepäcks ausgestellt wird und in den Flugschein eingeheftet wird. Dieser Gepäckschein hat also Beweisfunktion. Man sollte ihn entsprechend pfleglich behandeln, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein. Der Gepäckschein ist übrigens auch der Beweis dafür, dass man das aufgegebene Gepäckstück am Zielflughafen abholen darf (eine etwaig zusätzlich ausgegebene Gepäckmarke der Fluggesellschaft hat keine Beweisfunktion). US-Fluggesellschaften müssen ab dem 28. Februar 2007 bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks im US-Binnenverkehr (domestic flights) wenigstens 3.000 US-$ Schadenersatz zahlen. Zum Vergleich: bei innerdeutschen Flügen haftet die Lufthansa maximal mit rd. 1.600 Euro je Fluggast. Die amerikanische Regelung klingt generös, hat jedoch den Haken, dass der Umfang des Schadenersatzes letztlich im Ermessen der Fluggesellschaft verbleibt. Nach Erfahrungen amerikanischer Flugreisender ist ein ausreichender Schadenersatz in der Praxis kaum erreichbar. Viele Fluggesellschaften sind zu Schadenregulierungen erst bereit, wenn nach mehreren Tagen feststeht, dass das Gepäck nicht wieder aufgetaucht ist. Außerdem wird häufig nur gezahlt, wenn Kaufbelege über im Koffer transportierte Gegenstände vorgelegt werden können. Schmuck, Fotos und elektronische Geräte sind in der Regel ohnehin ausgenommen. Eine Liste aller im verlorenen Koffer mit geführten Gegenstände ist meist Voraussetzung jeder Schadenregulierung. Tipp: Kreditkarten bieten teilweise Versicherungsleistungen, wenn der Flugpreis mittels dieser Karte bezahlt wurde. Die Anordnung des amerikanischen Verkehrsministeriums lässt die Regelungen des Warschauer Abkommens für internationale Flüge mit weltweit 20 US-$ je Kilo allerdings unberührt, d.h. bei einem internationalen Flug in Verbindung mit einem Inlandsflug in den USA wird grundsätzlich die niedrigere internationale Entschädigung gezahlt. Die vorgenannten Regelungen gelten, wenn feststeht, dass die Koffer verloren gegangen sind. Die Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für verlorenes Gepäck wird von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich gehandhabt und ist auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks. Kommen die Koffer verspätet oder falsch an, gibt es keine rechtlichen Grundlagen für eine Entschädigung. Diese ist lediglich eine Kulanzsache und verhandelbar. KLM garantiert seit Mitte 2000 nicht mehr, das Passagier und Gepäck in demselben Flugzeug befördert werden. Nachdem KLM durch Amsterdamer Richter zum Schadenersatz verpflichtet wurde, wenn Koffer und Passagier nicht zeitgleich am Bestimmungsflughafen eintreffen, hat die Fluggesellschaft kurzerhand eine entsprechende Regelung aus ihren Geschäftsbedingungen gestrichen. Proteste der holländischen Verbraucherorganisation dagegen waren bisher erfolglos. Bei anderen Fluggesellschaften, etwa bei der Lufthansa, sind die Abschaffung derartiger Beförderungsbedingungen allerdings nach wie vor kein Thema. Das ist erfreulich, denn immerhin ist die Regelung, dass Koffer und Passagier in derselben Maschine reisen, eine Sicherheitsbestimmung, auf die sich die Fluggesellschaften nach dem Attentat auf den PanAm-Jet im schottischen Lockerbie geeinigt haben. Erscheint ein Gast nicht am Gate, obwohl er seinen Koffer schon eingecheckt hat, wird das Gepäckstück, um möglichen Terroranschlägen vorzubeugen, vorsichtshalber wieder von Bord genommen. Auch KLM will daher möglichst auch weiterhin Eigentümer und Koffer gemeinsam transportieren, dies jedoch nicht mehr schriftlich garantieren ! Bisher gab die Gepäckermittlung den Koffer-Verlierern telefonisch Bescheid, jetzt kann man den Stand der Suche nach dem Gepäck via Internet verfolgen. Der Online-Gepäckermittlungsservice führt den Namen „World Tracer“, ihm sind bisher 300 Flug- und Abfertigungsgesellschaften angeschlossen. Zunächst muss wie bisher am Lost & Found Schalter der Fluggesellschaft der Verlust mit allen nötigen Hinweisen und Beschreibungen gemeldet werden. Dabei können bis zu 99 Merkmale für das fehlende Gepäckstück in die Suchmaske eingegeben werden. Nach der Verlustmeldung erhält der Passagier eine Referenznummer. Diese Referenznummer kombiniert mit dem eigenen Nachnamen ermöglicht auch den Zugang in die Suchmaske des World Tracer, und zwar von überall auf der Erde via Internet. Abrufbar sind der Status der Suche und die vorhandenen Informationen zum Gepäckstück. Die meisten Fluggesellschaften haben auf ihrer Homepage auch einen Link zu „World Tracer“ Rechte des FluggastesÜber die Rechte als Fluggast bei Verlust und Beschädigung des Gepäcks, Verspätung, Anullierung eines Fluges usw. informieren auch die Internetseiten der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. unter dem Menüpunkt „Ihre Rechte“. Die Schlichtungsstelle unterstützt die BeschwerdeführerInnen bei der Durchsetzung ihrer privat-rechtlichen Ansprüche. Durch das Schlichtungsverfahren soll der Streit außergerichtlich beigelegt werden. Was tun für ein sicheres Ankommen des Gepäcks?
|